AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Insektenschutzzentrum GmbH Stand 09/2019

Allgemeines-Geltungsbereich
Sämtliche Aufträge werden nur aufgrund nachstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen angenommen bzw. ausgeführt. Abweichende Vereinbarungen unserer Außendienstmitarbeiter bedürfen der Bestätigung durch die Auftragnehmerin. Abweichende entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Angebote und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend.
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend unverbindlich. Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot.
Kundenbestellungen können von der Auftragnehmerin innerhalb einer Frist von 2 Wochen angenommen werden, soweit der Auftraggeber vorderseitig nichts anderes bestimmt. Die Annahme kann wahlweise durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der bestellten Ware an den Auftraggeber erklärt werden.
Unsere Außendienstmitarbeiter haben keine Abschlussvollmacht.

Preise
Für die Aufträge gelten die in unseren Verträgen und Auftragsbestätigungen genannten Preise.
Ändern sich nach Vertragsabschluss Maße, Stückzahl oder wünscht der Auftraggeber Ausführungsänderungen, so werden die vereinbarten Preise, sowie der Gesamtpreis entsprechend der Änderung herabgesetzt bzw. erhöht.
Für Verträge mit Kaufleuten im Rahmen ihrer Handelsgeschäfte verstehen sich unsere Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Lieferung
Jedes Erzeugnis stellt eine Sonderanfertigung dar weswegen es weder umgetauscht, noch zurückgenommen werden kann. Sollte auf Wunsch des Auftraggebers ein Umtausch oder eine Änderung vorgenommen werden, so geht dies zu Lasten des Auftraggebers.
Der Auftragnehmerin bleiben technische Änderungen vorbehalten, wenn sie dem Auftraggeber unter Berücksichtigung unserer Interessen im Einzelfall zumutbar sind.
An Nichtkaufleute liefern wir an den angegebenen Ort im Inland. Für Kaufleute liefern wir, soweit nicht anders vereinbart, an den Ort der Hauptniederlassung.

Versand und Gefahrenübergang
Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wurde. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um ein Mitglied der Fa. ISZ Insektenschutzzentrum GmbH handelt. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden aufgeschoben, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert. Leistungsort ist der Sitz der Fa. ISZ Insektenschutzzentrum GmbH. Ist der Kunde Unternehmer, entbindet auch zufällige Beschädigung oder Verlust der Ware ihn nicht von der Gegenleistung.

Vertragsrücktritt
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 648 BGB oder tritt der Auftraggeber mit Einverständnis der Auftragnehmerin vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Ware vom Vertrag zurück, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % des Netto-Auftragswerts zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass der der Auftragnehmerin durch die Kündigung bzw. Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Kosten und entgangener Gewinn) niedriger ist oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Auftragnehmerin behält sich vor, anstelle der Pauschale den tatsächlichen Vergütungsanspruch nach § 648 BGB zu verlangen.
Wird beim Aufmaß festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorhergesehenen Weise nicht möglich ist, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmerin oder ihrem Erfüllungsgehilfen die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Last fällt oder wenn das Leistungshindernis für die Auftragnehmerin im Einzelfall schon vor Vertragsschluss erkennbar wäre. Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderung aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Ist der Auftraggeber Wiederverkäufer, so tritt dieser hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Auftragnehmerin ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftraggeber in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftraggeber abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Nach Abtretung ist der Wiederverkäufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Etwa eingezogene Beträge aus diesen Forderungen sind an die Auftragnehmerin abzuführen, soweit diese bereits Zahlungen verlangen kann. Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, soweit der Wiederverkäufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Etwaige Pfändungen an der gelieferten Ware oder der zedierten Forderung durch Dritte sind uns sofort anzuzeigen.

Zahlungen
Zahlungen sind bei Lieferung mit Montage sofort nach erfolgter Montage, bei Lieferung ohne Montage sofort nach Auslieferung rein netto an unsere Firma zu leisten.
Unsere Außendienstmitarbeiter und Monteure sind nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn, sie legen eine schriftliche Vollmacht von uns vor.
Skontoabzüge sind nur berechtigt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so hat er während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so hat er während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

Gewährleistung
Für Ihre Lieferungen und Leistungen leistet die Auftragnehmerin Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfristen gemäß § 634 a BGB. Schlägt die Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, die Vergütung zu mindern, oder - wenn nicht eine Bauleistung oder nicht eine als Vertragserfüllung seitens der Auftragnehmerin zum Vertragsbestandteil eines Gebäudes gewordene Einbauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist - innerhalb der Gewährleistungsfrist des § 634 a BGB nach seiner Wahl zurückzutreten.
Liegen offensichtliche Mängel vor, müssen diese spätestens 2 Wochen nach Einbau der Elemente schriftlich gerügt werden, sofern nicht nur Lieferung ohne Montage an Verbraucher erfolgt.
Ist der Auftraggeber Wiederverkäufer, verpflichtet sich dieser, die gelieferte Ware genau auf vorhandene Mängel zu überprüfen, fehlerhafte Waren dürfen keinesfalls weiterverarbeitet oder montiert werden.
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Maßzettel oder ähnlichen) ergeben.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute auch in Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten ist soweit gesetzlich zulässig 91522 Ansbach.

Zusätzliche Montagebedingungen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Baustelle derart vorzubereiten, dass eine einwandfreie und reibungslose Montage erfolgen kann. Kommt der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und gerät er dadurch in Verzug der Annahme, so kann die Auftragnehmerin eine angemessene Entschädigung verlangen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin und deren Montagepersonal auf etwaige in den Wänden verlaufende Versorgungsleitungen (Wasser-, Gas-, Elektroinstallation) hinzuweisen und zu informieren. Er hat sich hierzu gegebenenfalls bei geeigneten Stellen zu informieren.
Werden auf Wunsch des Auftraggebers bei Montage Zusatzarbeiten geleistet, die nicht Gegenstand des Vertrages sind, oder werden solche unabdingbar notwendig, werden diese von der Auftragnehmerin gegen gesonderte Berechnung ausgeführt.

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